Gabriele Raubart
Kontakt aufnehmen
Deutsch und English
Gabriele Raubart kann dich in diesen Sprachen beraten.
Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Es ist für alle Mitglieder und Angehörigen der Universität selbstverständlich, dass sie sich in ihrem beruflichen Umfeld an die geltenden Gesetze und Vorschriften halten.
Sollten Sie dennoch im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeit an der Universität oder im Zusammenhang mit der Universität Kenntnis davon erlangen, dass gegen zu beachtende Gesetze und Vorschriften verstoßen wird, sind wir für einen entsprechenden Hinweis sehr dankbar.
Durch einen Hinweis an die universitätsinterne Meldestelle geben Sie uns die Möglichkeit, den Sachverhalt aufzuklären und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die Abgabe einer Meldung ist in den allermeisten Fällen kein leichter Schritt und häufig mit der Befürchtung verbunden, durch die Meldung Nachteile zu erleiden.
Vor diesem Hintergrund ist am 2. Juli 2023 das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) in Kraft getreten. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden.
Das Gesetz regelt den Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit (auch im Vorfeld) Kenntnis von Verstößen gegen Gesetze oder Vorschriften erlangt haben und diese den dafür vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (Hinweisgeber). Geschützt sind ferner Personen, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.
Die genannten Personen sind davor geschützt, dass ihnen aus der Meldung/dem Hinweis Nachteile entstehen. Repressalien im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit (z.B. Übergehen bei Beförderungen, Erteilung von Abmahnungen etc.) aufgrund einer Hinweiserteilung müssen unterbleiben.
Personen, die Hinweise auf Missstände geben wollen, können sich wahlweise an eine interne oder eine externe Meldestelle wenden.
Die Universität möchte Sie ausdrücklich ermutigen, von der Möglichkeit der internen Meldung/Hinweisabgabe Gebrauch zu machen. Sie unterstützen uns damit, regelkonformes Verhalten an der Universität zu stärken, für ein faires Miteinander zu sorgen und die Reputation der Universität zu schützen. Auch nach einer internen Hinweisabgabe bleibt die Möglichkeit einer (weiteren) externen Hinweisabgabe bestehen.
Die interne Meldestelle der Universität Vechta ist bei der Beauftragten für Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz, Frau Gabriele Raubart, eingerichtet und wird dort betrieben. Die Meldestelle ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Neben der Möglichkeit, einen anonymen Chat zu starten (siehe Fenster rechts), können Sie außerdem einen der folgenden "Wege" wählen, um Ihren Hinweis abzugeben:
Neben der Möglichkeit, einen anonymen Chat zu starten (siehe Fenster rechts), können Sie außerdem einen der folgenden "Wege" wählen, um Ihren Hinweis abzugeben:
Per E-Mail an: interne.meldestelle@uni-vechta.de
Persönlich (nach Terminvereinbarung) oder telefonisch (zu den normalen Dienstzeiten) an: Gabriele Raubart, Raum E 028, Tel. 04441 15.266
Per Post mit dem Vermerk „vertraulich“ an: Universität Vechta, Interne Meldestelle/Gabriele Raubart, Driverstr. 22, 49377 Vechta
Persönlich (nach Terminvereinbarung) oder telefonisch (zu den normalen Dienstzeiten) an: Gabriele Raubart, Raum E 028, Tel. 04441 15.266
Per Post mit dem Vermerk „vertraulich“ an: Universität Vechta, Interne Meldestelle/Gabriele Raubart, Driverstr. 22, 49377 Vechta
Themenschwerpunkte
Compliance
Häufige Fragen
FAQs
Wer kann der internen Meldestelle einen Hinweis geben?
Die interne Meldestelle nimmt Hinweise von Beschäftigten der Universität entgegen. Sie genießen den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes. Die Definition des Begriffs „Beschäftigte“ ergibt sich aus § 2 HinSchG.
Soweit Hinweise von anderen Personen (z.B. Mitarbeiter*innen von Geschäftspartnern etc.) eingehen, werden diese überprüft und ggf. nach Rücksprache mit der hinweisgebenden Person an die zuständigen Stellen im Hause weitergeleitet.
Wer kann der internen Meldestelle einen Hinweis geben?
Die interne Meldestelle nimmt Hinweise von Beschäftigten der Universität entgegen. Sie genießen den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes. Die Definition des Begriffs „Beschäftigte“ ergibt sich aus § 2 HinSchG.
Soweit Hinweise von anderen Personen (z.B. Mitarbeiter*innen von Geschäftspartnern etc.) eingehen, werden diese überprüft und ggf. nach Rücksprache mit der hinweisgebenden Person an die zuständigen Stellen im Hause weitergeleitet.
Zu welchen Themen/Regelungsbereichen können Hinwiese gegeben werden?
Der volle Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes entfaltet sich, wenn sich der Hinweis auf Verstöße gegen Strafgesetze oder bestimmte Bußgeldvorschriften oder gegen sonstige in § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannte Vorschriften bezieht. Dies ist nicht ganz einfach zu beurteilen, wenn Sie sich nicht sicher sind, sprechen Sie uns gerne an und wir werden versuchen, den Sachverhalt gemeinsam zu beurteilen.
Der volle Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes entfaltet sich, wenn sich der Hinweis auf Verstöße gegen Strafgesetze oder bestimmte Bußgeldvorschriften oder gegen sonstige in § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannte Vorschriften bezieht. Dies ist nicht ganz einfach zu beurteilen, wenn Sie sich nicht sicher sind, sprechen Sie uns gerne an und wir werden versuchen, den Sachverhalt gemeinsam zu beurteilen.
In den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen beispielsweise, aber nicht ausschließlich:
- Straftaten (z.B. Korruption, Diebstahl, Betrug etc.)
- Verstöße gegen Vorschriften des Umweltrechts, des Strahlenschutzes, der kerntechnischen Sicherheit
- Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit der (elektronischen) Kommunikation
- Straftaten (z.B. Korruption, Diebstahl, Betrug etc.)
- Verstöße gegen Vorschriften des Umweltrechts, des Strahlenschutzes, der kerntechnischen Sicherheit
- Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit der (elektronischen) Kommunikation
Muss ich mich an die interne Meldestelle wenden? Gibt es andere Möglichkeiten?
Wir möchten Sie ermutigen von der internen Meldestelle Gebrach zu machen. Wenn intern wirksam gegen den von Ihnen beobachteten Verstoß vorgegangen werden kann und Sie keine begründete Sorge vor Nachteilen haben, sollten Sie sich vorrangig an die interne Meldestelle wenden.
Wir möchten Sie ermutigen von der internen Meldestelle Gebrach zu machen. Wenn intern wirksam gegen den von Ihnen beobachteten Verstoß vorgegangen werden kann und Sie keine begründete Sorge vor Nachteilen haben, sollten Sie sich vorrangig an die interne Meldestelle wenden.
Sie haben aber auch andere Möglichkeiten:
Selbstverständlich können Sie sich mit Hinweisen auf Regelverstöße immer auch an Ihre*n Vorgesetzte*n wenden (Dienstweg).
Darüber hinaus wird im Bundesministerium für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet, an die Sie sich ebenfalls wenden können.
Selbstverständlich steht Ihnen auch der Weg zu den Strafverfolgungsbehörden offen.
Selbstverständlich können Sie sich mit Hinweisen auf Regelverstöße immer auch an Ihre*n Vorgesetzte*n wenden (Dienstweg).
Darüber hinaus wird im Bundesministerium für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet, an die Sie sich ebenfalls wenden können.
Selbstverständlich steht Ihnen auch der Weg zu den Strafverfolgungsbehörden offen.
Wer erfährt von meinem Hinweis?
Ihre Meldung wird von der internen Meldestelle vertraulich behandelt, die Vorgaben dazu finden sich in den §§ 8 und 9 des HinSchG.
Zunächst erlangt die Beauftragte für Hinweise nach dem HinSchG Kenntnis von Ihrem Hinweis. Die Beauftragte prüft die Angaben im Hinweis auf Plausibilität und leitet dann ggf. Folgemaßnahmen ein. Im Rahmen dieser Folgemaßnahmen können - je nach Inhalt des Hinweises - auch andere Bereiche (z.B. Interne Revision, Justitiariat und weitere Personen) einbezogen werden. Dabei prüft die interne Meldestelle stets, ob die Identität des Hinweisgebers offengelegt werden muss.
Ihre Meldung wird von der internen Meldestelle vertraulich behandelt, die Vorgaben dazu finden sich in den §§ 8 und 9 des HinSchG.
Zunächst erlangt die Beauftragte für Hinweise nach dem HinSchG Kenntnis von Ihrem Hinweis. Die Beauftragte prüft die Angaben im Hinweis auf Plausibilität und leitet dann ggf. Folgemaßnahmen ein. Im Rahmen dieser Folgemaßnahmen können - je nach Inhalt des Hinweises - auch andere Bereiche (z.B. Interne Revision, Justitiariat und weitere Personen) einbezogen werden. Dabei prüft die interne Meldestelle stets, ob die Identität des Hinweisgebers offengelegt werden muss.
Kann ich anonym einen Hinweis geben?
Für die Abgabe anonymer Hinweise steht Ihnen das Hinweisgebersystem Evermood zur Verfügung.
Dieses Tool ermöglicht es Ihnen, sich über den auf dieser Seite stehenden Kontakt-Button anonym an die interne Meldestelle für Hinweise nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zu wenden.
Evermood stellt den geforderten Identitätsschutz sicher, indem das System anonyme Meldungen mit den nachfolgenden technischen Mitteln realisiert:
- Ende-zu-Ende-Verschlüsselung aller Nachrichten und Anhänge zwischen Hinweisgeber und Hinweisempfänger
- Das System speichert keine Daten, die Rückschlüsse auf den Hinweisgeber zulassen könnten (IP-Adresse, Standortdaten, Gerätespezifikationen etc.).
- Transportverschlüsselung aller Nachrichten und Anhänge.
- Verschlüsselung aller Daten, die auf den Datenbanken von Meldeplattform und Case Management liegen.
- Regelmäßige IT-Security Audits (Pentests) kontrollieren die Systemsicherheit.
Für die Abgabe anonymer Hinweise steht Ihnen das Hinweisgebersystem Evermood zur Verfügung.
Dieses Tool ermöglicht es Ihnen, sich über den auf dieser Seite stehenden Kontakt-Button anonym an die interne Meldestelle für Hinweise nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zu wenden.
Evermood stellt den geforderten Identitätsschutz sicher, indem das System anonyme Meldungen mit den nachfolgenden technischen Mitteln realisiert:
- Ende-zu-Ende-Verschlüsselung aller Nachrichten und Anhänge zwischen Hinweisgeber und Hinweisempfänger
- Das System speichert keine Daten, die Rückschlüsse auf den Hinweisgeber zulassen könnten (IP-Adresse, Standortdaten, Gerätespezifikationen etc.).
- Transportverschlüsselung aller Nachrichten und Anhänge.
- Verschlüsselung aller Daten, die auf den Datenbanken von Meldeplattform und Case Management liegen.
- Regelmäßige IT-Security Audits (Pentests) kontrollieren die Systemsicherheit.
Beachten Sie aber bei Ihren Angaben, dass ggf. aus den Hinweisen Informationen ableitbar sein können, die nur einem kleinen Personenkreis zugänglich sind oder auf andere Weise Rückschlüsse auf die Person der*des Hinweisgeber*in zulassen können.
Erfahre ich, was mit dem Hinweis geschieht?
Nach Eingang Ihres Hinweises erhalten Sie von uns innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung.
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, uns auch nach Ihrem Hinweis gegebenenfalls mit neuen Informationen zu kontaktieren.
Innerhalb von drei Monaten nach Eingangsbestätigung des Hinweises erhalten Sie von uns eine begründete Rückmeldung über bereits ergriffene oder geplante Folgemaßnahmen. Dies kann jedoch nur insoweit erfolgen, als dadurch nicht die Rechte anderer Personen (insbesondere der im Hinweis Genannten) beeinträchtigt werden.
Dies gilt nicht im Falle absenderlos eingegangener Postsendungen oder anonymer Anrufe.
Nach Eingang Ihres Hinweises erhalten Sie von uns innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung.
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, uns auch nach Ihrem Hinweis gegebenenfalls mit neuen Informationen zu kontaktieren.
Innerhalb von drei Monaten nach Eingangsbestätigung des Hinweises erhalten Sie von uns eine begründete Rückmeldung über bereits ergriffene oder geplante Folgemaßnahmen. Dies kann jedoch nur insoweit erfolgen, als dadurch nicht die Rechte anderer Personen (insbesondere der im Hinweis Genannten) beeinträchtigt werden.
Dies gilt nicht im Falle absenderlos eingegangener Postsendungen oder anonymer Anrufe.